Die Wirkung von homöopathischen Arzneimitteln ist umstritten. Oftmals wird die Homöopathie als Hokuspokus abgetan. Nichtsdestotrotz stellt sie für viel Menschen eine alternativmedizinische Behandlungsmethode dar.
Normalerweise werden die Kosten für homöopathische Behandlungen z.B mit Globuli von vielen gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Darüber schreiben wir in diesem Beitrag
Selektivverträge Klassische Homöopathie
Sie sind z. B. bei einer dieser Kassen versichert? Insgesamt nehmen jedoch über 80 gesetzliche Krankenkassen daran teil.
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als LKK (SVLFG als LKK)
- Knappschaft, inkl. Seekasse
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Hanseatische Krankenkasse (HEK)
- Barmer GEK
Dann können die Kosten der Behandlung direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden. Diese gesetzlichen Krankenversicherungen haben nämlich entsprechende Verträge mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e. V. (DZVhÄ) abgeschlossen.
Ihr behandelnder Arzt muss jedoch über die Zusatzbezeichnung „Homöopathie (Ärztekammer)“ oder ein Homöopathie-Diplom des DZVhÄ verfügen und zudem „teilnehmender Vertragsarzt“ des DZVhÄ sein.
Rechnungen von Homöopathen oder Ärzten, die zwar homöopathische Leistungen anbieten, jedoch keine Vertragsärzte sind, werden nicht übernommen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterschreiben Sie bei Ihrem Arzt nur noch eine Teilnahmeerklärung und erhalten sodann die homöopathischen Leistungen ohne Zuzahlung.
Die Kopie des Vertrages mit Unterschrift und Kassenstempel des Arztes können Sie bei Bedarf in der Apotheke oder bei der Krankenkasse vorlegen.
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Welche Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen?
Die Vertrags-Kassen übernehmen die Kosten für das ärztliche Gespräch, die so genannte Anamnese, die Folgeanamnesen und homöopathische Beratungen. Aber auch die Kosten für homöopathische Arzneimittel werden von den meisten gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Hierfür ist das „Grüne Rezept“ des behandelnden Homöopathen erforderlich. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung des Arztes, der die Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet.
Auf dem Rezept steht der Vermerk: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“
Das Grüne Rezept
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für bestimmte rezeptfreie, aber apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel als „individuell festgelegte Satzungsleistung“.
Sie erhalten Ihre Kosten für dieses Medikament zurück, indem Sie die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Apotheke quittiert den Kaufpreis meist direkt auf dem Grünen Rezept.
Die Kosten werden dann in der Regel bis zu einer bestimmten Summe pro Jahr übernommen. Diese beträgt je nach Kasse zwischen 50 und 400 Euro. Einzelheiten hierzu können Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
Erfolgt keine Erstattung durch die Krankenkasse, können Sie das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung der Apotheke bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
In aller Kürze – Was Sie beachten sollten!
Um die Kosten für die Erstanamnese, Folgeanamnese und die Kosten für die Beratung von Ihrer Krankenkasse erstattet zu bekommen, sollten Sie folgende Dinge beachten:
- Sie müssen bei bestimmten Krankenkassen versichert sein
- Ihr Arzt muss bestimmte Vorraussetzungen erfüllen
- Sie müssen eine Teilnahmeerklärung bei Ihrem Arzt unterschreiben!
Damit Sie von Ihrer Krankenkasse die Kosten für homöopathische Arzneimittel erstattet bekommen, müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
- Sie benötigen das „Grüne Rezept“ des behandelnden Homöopathen
- Sie müssen die Quittung aus der Apotheke und das „Grüne Rezept“ bei Ihrer Krankenkasse einreichen
Sollte Ihre Krankenkasse die Kosten für homöopathische Arzneimittel nicht erstatten, können Sie das „Grüne Rezept“ zusammen mit der Quittung der Apotheke bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
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